Beglaubigte Übersetzung Französisch–Deutsch
Français
Beglaubigte Übersetzungen französischsprachiger Urkunden für deutsche Stellen: Geburtsurkunden aus Frankreich, Belgien, Luxemburg, der Schweiz oder Kanada, Heirats- und Scheidungsunterlagen, Zeugnisse und Notenspiegel. Gerichtlich vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer übertragen die vollständige Abschrift mit allen Randvermerken (mentions marginales), Stempeln und Unterschriften. Aufbereitet für Standesamt, Ausländerbehörde, Hochschule oder Gericht – über die Annahme entscheidet die Stelle, bei der Sie die Urkunde vorlegen.
Sprachrichtungen
Französisch ist bei uns Ausgangssprache. Wir übersetzen aus dem Französischen ins Deutsche und ins Englische; die Zielsprache wählen Sie bei der Bestellung. Die Gegenrichtung bieten wir nicht an – unser Katalog führt für französische Urkunden nur diese beiden Zielsprachen.
Preise je Dokument
Pro Dokument bei Standardlieferung (3–5 Werktage). Jeder Betrag ist der Preis, den unser Bestellformular für dieses Dokument und diese Sprachrichtung nennt. Der Preis ist derselbe, egal in welche Sprache Sie übersetzen lassen.
| Dokument | Preis |
|---|---|
| Führerschein | 52,69 € |
| Geburtsurkunde | 69,19 € |
| Heiratsurkunde | 76,89 € |
| Zertifikat | 60,39 € |
| Scheidungsurkunde | 60,39 € |
| Diplom / Bildungsabschluss | 65,89 € |
| Notenspiegel | 76,89 € |
| Arbeitszeugnis | 93,39 € |
Französische Dokumente, die wir übersetzen
Copie intégrale oder extrait: die drei Zuschnitte
Französische Rathäuser geben Personenstandsnachweise in mehreren Zuschnitten aus: die vollständige Abschrift der Eintragung (copie intégrale), den Auszug mit Abstammungsangaben (extrait avec filiation) und den Auszug ohne diese Angaben. Welche Fassung Ihre Stelle sehen will, steht in ihrem Merkblatt; gefragt ist meist die Fassung mit Abstammung oder die vollständige Abschrift, weil nur sie Eltern und Randvermerke zeigt. Die Randvermerke sind der eigentliche Grund: Heirat, Scheidung, Namensänderung und Tod werden dort nachgetragen, und eine Abschrift ohne sie zeigt einen veralteten Stand.
Innerhalb der EU: Verordnung (EU) 2016/1191
Für Urkunden aus Frankreich, Belgien und Luxemburg gilt die europäische Erleichterung. Nach Darstellung der Europäischen Kommission hebt die Verordnung (EU) 2016/1191 für bestimmte öffentliche Urkunden – darunter Geburt, Name, Eheschließung, eingetragene Partnerschaft, Wohnsitz und Vorstrafenfreiheit – das Apostille-Erfordernis auf und vereinfacht die Formalitäten für beglaubigte Kopien und Übersetzungen; dazu können Sie bei der ausstellenden Stelle ein mehrsprachiges Formular anfordern, das eine Übersetzung vermeiden soll. Für Urkunden aus der Schweiz oder aus Kanada greift diese Verordnung nicht.
Quelle: commission.europa.eu (geprüft am 5. November 2026)
Mehrsprachige Auszüge
Unabhängig vom EU-Formular gibt es den mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister, den viele Rathäuser auf Wunsch ausstellen. Das Standesamt Köln hält dazu in seiner Checkliste für die Nachbeurkundung einer Auslandsehe fest: Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen. Es lohnt sich deshalb, zuerst beim ausstellenden Rathaus zu fragen – eine mehrsprachige Fassung macht die Übersetzung in vielen Fällen überflüssig, und Sie bestellen hier nichts.
Quelle: stadt-koeln.de (geprüft am 5. November 2026)
Livret de famille, PACS und Scheidung
Neben der Urkunde selbst begegnet uns das Familienstammbuch (livret de famille) mit Einträgen über mehrere Jahre, die Bescheinigung über eine eingetragene Partnerschaft (PACS) und das Scheidungsurteil des Tribunal judiciaire – seit der Reform auch die einvernehmliche Scheidung, die bei einer Notarin hinterlegt wird und deshalb kein Urteil ist. Für ein deutsches Gericht gilt § 184 GVG: Die Gerichtssprache ist deutsch. Wir übertragen Urteile und notarielle Urkunden mit allen Rubren, Vermerken und Aktenzeichen.
Quelle: gesetze-im-internet.de (geprüft am 5. November 2026)
Wer in Deutschland übersetzen darf
Das Standesamt Köln beschreibt die Anforderung für die Nachbeurkundung einer Auslandsehe so: Bei fremdsprachigen Urkunden wird zusätzlich eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin oder einen Übersetzer benötigt, die in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein müssen, und Urkunde und Übersetzung sind im Original vorzulegen. Eine in Frankreich beglaubigte Übersetzung durch einen traducteur assermenté erfüllt das in der Regel nicht, so sorgfältig sie auch gemacht ist.
Quelle: stadt-koeln.de (geprüft am 5. November 2026)
Warum überhaupt Deutsch?
Weil die Akte deutsch geführt wird: § 23 Abs. 1 VwVfG stellt fest, dass die Amtssprache deutsch ist, und nach Absatz 2 kann die Behörde eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit bescheinigt ist. Das Auswärtige Amt beschreibt dieselbe Praxis knapp: Von deutschen Behörden und Gerichten wird häufig eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden gefordert. Französischkenntnisse der Sachbearbeitung ändern daran nichts.
Quelle: gesetze-im-internet.de (geprüft am 5. November 2026), auswaertiges-amt.de (geprüft am 5. November 2026)
Häufige Fragen
Copie intégrale oder extrait – was soll ich bestellen?
Brauche ich für eine französische Urkunde eine Apostille?
Meine Urkunde ist älter als drei Monate. Ist sie noch brauchbar?
Ich habe eine Übersetzung von einem traducteur assermenté. Reicht die?
Übersetzen Sie auch ins Englische?
Mein livret de famille hat viele Seiten.
Was brauchen Sie von mir?
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Ein Musterdokument — alle Angaben erfunden.
- Bestätigungsvermerk über Richtigkeit und Vollständigkeit
- Stempel und Unterschrift der vereidigten Übersetzerin
- Angabe, wovon übersetzt wurde — Original, Kopie oder Scan
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