Beglaubigte Übersetzung Spanisch–Deutsch
Español
Beglaubigte Übersetzungen spanischsprachiger Urkunden für deutsche Stellen: wörtliche Registerabschriften aus Spanien, Geburts- und Heiratsurkunden aus Lateinamerika, Scheidungsurteile, Zeugnisse und Notenspiegel. Gerichtlich vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer übertragen die Abschrift vollständig – Registerbände, Blattnummern, Randvermerke und Stempel inbegriffen. Aufbereitet für Standesamt, Ausländerbehörde, Hochschule oder Gericht; über die Annahme entscheidet die Stelle, bei der Sie die Urkunde vorlegen.
Sprachrichtungen
Spanisch ist bei uns Ausgangssprache. Wir übersetzen aus dem Spanischen ins Deutsche und ins Englische; die Zielsprache wählen Sie bei der Bestellung. Die umgekehrte Richtung bieten wir nicht an – für spanische Urkunden führt unser Katalog nur diese beiden Zielsprachen.
Preise je Dokument
Pro Dokument bei Standardlieferung (3–5 Werktage). Jeder Betrag ist der Preis, den unser Bestellformular für dieses Dokument und diese Sprachrichtung nennt. Der Preis ist derselbe, egal in welche Sprache Sie übersetzen lassen.
| Dokument | Preis |
|---|---|
| Führerschein | 52,69 € |
| Geburtsurkunde | 69,19 € |
| Heiratsurkunde | 76,89 € |
| Zertifikat | 60,39 € |
| Scheidungsurkunde | 60,39 € |
| Diplom / Bildungsabschluss | 65,89 € |
| Notenspiegel | 76,89 € |
| Arbeitszeugnis | 93,39 € |
Spanische Dokumente, die wir übersetzen
Apostille und Übersetzung sind zwei verschiedene Dinge
Diese Unterscheidung kostet bei spanischsprachigen Urkunden am meisten Zeit. Das Auswärtige Amt beschreibt die Apostille als Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die dafür im Original vorgelegt wird; die Legalisation ist dasselbe für Staaten ohne Apostille-Verfahren, bestätigt durch die Vertretung des Bestimmungslandes. Keines von beidem sagt etwas darüber, was in der Urkunde steht. Die Übersetzung tut genau das Umgekehrte: Sie überträgt den Inhalt und sagt nichts über die Echtheit. Wir stellen keine Apostillen aus und übernehmen keine Legalisation – beides bekommen Sie nur im Ausstellungsstaat.
Quelle: auswaertiges-amt.de (geprüft am 5. November 2026)
Innerhalb der EU: Verordnung (EU) 2016/1191
Für Urkunden aus Spanien greift eine europäische Erleichterung. Nach Darstellung der Europäischen Kommission hebt die Verordnung (EU) 2016/1191 für bestimmte öffentliche Urkunden – unter anderem zu Geburt, Namen, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft, Wohnsitz und Vorstrafenfreiheit – das Apostille-Erfordernis auf und vereinfacht die Formalitäten für beglaubigte Kopien und Übersetzungen. Zusätzlich können Sie bei der ausstellenden Stelle ein mehrsprachiges Formular anfordern, das dazu dient, eine Übersetzung zu vermeiden.
Quelle: commission.europa.eu (geprüft am 5. November 2026)
Certificación literal und Libro de Familia
Das spanische Registro Civil stellt neben kurzen Bescheinigungen die wörtliche Abschrift aus (certificación literal): die komplette Eintragung mit allen späteren Randvermerken zu Namensführung, Anerkennung oder Scheidung. Für deutsche Verfahren ist genau diese Fassung die nützlichere, weil die Randvermerke den aktuellen Stand zeigen. Ältere Nachweise stammen oft aus dem Familienbuch (Libro de Familia), einem Heft mit mehreren Einträgen – meist reicht die Seite, die zu Ihrem Anlass passt.
Urkunden aus Lateinamerika
Spanisch ist Amtssprache in rund zwanzig Staaten, und die Vordrucke unterscheiden sich stark: ein maschinell erstelltes Formular mit Barcode und Registernummer aus einem Land, eine handschriftlich geführte Buchseite mit Beglaubigungsvermerk aus dem nächsten. Wir übersetzen spanischsprachige Urkunden unabhängig vom Ausstellungsstaat. Ob die vorlegende Stelle für ein Dokument von außerhalb der EU zusätzlich eine Apostille sehen will, klären Sie dort – das hängt am Staat und am Verfahren, nicht an der Übersetzung.
Wer in Deutschland übersetzen darf
Das Standesamt Köln beschreibt die Anforderung für die Nachbeurkundung einer Auslandsehe so: Bei fremdsprachigen Urkunden wird zusätzlich eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin oder einen Übersetzer benötigt, die in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein müssen, und Urkunde und Übersetzung sind im Original vorzulegen. Eine in Madrid oder Bogotá angefertigte Übersetzung erfüllt das in der Regel nicht, auch wenn sie dort beglaubigt wurde.
Quelle: stadt-koeln.de (geprüft am 5. November 2026)
Warum überhaupt Deutsch?
§ 23 Abs. 1 VwVfG: Die Amtssprache ist deutsch. Nach Absatz 2 kann die Behörde bei fremdsprachigen Unterlagen eine Übersetzung verlangen und in begründeten Fällen eine, deren Richtigkeit bescheinigt ist. Das Auswärtige Amt formuliert dieselbe Praxis knapper: Von deutschen Behörden und Gerichten wird häufig eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden gefordert.
Quelle: gesetze-im-internet.de (geprüft am 5. November 2026), auswaertiges-amt.de (geprüft am 5. November 2026)
Häufige Fragen
Ich habe eine Apostille. Brauche ich trotzdem eine Übersetzung?
Brauche ich für eine spanische Urkunde überhaupt eine Apostille?
Was ist das mehrsprachige Formular, von dem mein Standesamt spricht?
Kurze Bescheinigung oder certificación literal?
Übersetzen Sie auch ins Englische?
Mein Libro de Familia hat viele Seiten. Was soll ich hochladen?
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Ein Musterdokument — alle Angaben erfunden.
- Bestätigungsvermerk über Richtigkeit und Vollständigkeit
- Stempel und Unterschrift der vereidigten Übersetzerin
- Angabe, wovon übersetzt wurde — Original, Kopie oder Scan
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